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BGBl. Nr. 158/1978

kundgemacht 31.03.1978 RIS↗
158. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über Technische Hilfe
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KENIA ÜBER TECHNISCHE HILFE
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1978× zu Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 03.04.1978 · idF BGBl. Nr. 158/1978 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kenia vereinbaren hiemit, daß Vertreter der beiden Regierungen zu einem beiden Vertragsparteien genehmen Zeitpunkt entweder in Wien oder in Nairobi zwecks Prüfung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und deren einander geleisteten Hilfe zusammentreten werden. Diese Konsultationen beinhalten eine Überprüfung des Zweckes, auf den diese Hilfe und Zusammenarbeit gerichtet war, sowie eine Beratung über Projekte, die voraussichtlich in Zukunft erforderlich sein werden.

Geschehen in Nairobi, am 2. Feber 1978 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.