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BGBl. Nr. 158/1978

kundgemacht 31.03.1978 RIS↗
158. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kenia über Technische Hilfe
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KENIA ÜBER TECHNISCHE HILFE
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1978× zu Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Kenia) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 03.04.1978 · idF BGBl. Nr. 158/1978 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte österreichische Personal verpflichtet sich auf Grund privatrechtlicher Verträge, welche es mit der Republik Österreich oder mit einer von der Republik Österreich mit Aufgaben der Entwicklungshilfe betrauten, mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Institution abgeschlossen hat, in der Republik Kenia keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.