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BGBl. Nr. 309/1978

kundgemacht 07.07.1978 RIS↗
309. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile
Kundmachung BGBl. Nr. 309/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1978 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die in Artikel 1 erwähnten Rechte bleiben für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses über den Gemeingebrauch und die Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht.