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BGBl. Nr. 446/1978

kundgemacht 29.08.1978 RIS↗
446. Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS
Kundmachung BGBl. Nr. 446/1978× zu Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 04.08.1978 · idF BGBl. Nr. 446/1978 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist.

(2) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.