Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
BGBl. Nr. 515/1978
515. Übereinkommen über die Leichenbeförderung samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEICHENBEFÖRDERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
- Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.