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BGBl. Nr. 515/1978

kundgemacht 19.10.1978 RIS↗
515. Übereinkommen über die Leichenbeförderung samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEICHENBEFÖRDERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 515/1978× zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Leichenbeförderung neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.