Absatz eins,Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 5. Novelle zum B-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 709 aus 1976,, hat zu lauten:
BGBl. Nr. 559/1978
559. Bundesgesetz: Bauern-Sozialversicherungsgesetz — BSVG
Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz — BSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn
Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz 9,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“
- Absatz 2,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 2. Novelle zum B-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigen zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
- Absatz 3,Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 68 a, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
- Litera aan die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
- Litera bneben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.
Art. 15neu
Artikel römisch fünfzehn
Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz eins,Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1965,, hat zu entfallen.
- Absatz 2,Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 151, Absatz 2, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d’Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.