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BGBl. Nr. 586/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 586/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf dem Gebiet der bildenden und der angewandten Kunst wie auch der Architektur sowie die direkte Zusammenarbeit der diesbezüglichen Galerien, Vereinigungen und Organisationen.