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BGBl. Nr. 586/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 586/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 586/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen unterstützen.