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BGBl. Nr. 586/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 586/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-, Informations- und Publikationsaustausch zwischen Universitäten, Hochschulen und Institutionen der Grundlagenforschung, und erleichtern den Zugang zu solchen Informationen und Publikationen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.