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BGBl. Nr. 586/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 586/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Vertragsstaaten gewähren einander Studien- und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte Akademiker der Universitäten und künstlerischen Hochschulen im Mindestausmaß von 32 Monaten jährlich.