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BGBl. Nr. 590/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 590/1978× zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 16↗RIS↗

TEIL römisch vier

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
  2. Absatz 2,a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft;

    Litera b Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.