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BGBl. Nr. 590/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 590/1978× zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Maßgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.
  2. Absatz 2,Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
  3. Absatz 3,Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden, vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese Angabe.