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BGBl. Nr. 590/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 590/1978× zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.