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BGBl. Nr. 590/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 590/1978× zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

  1. Absatz eins,Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.