BGBl. Nr. 590/1978
590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.