von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26;
BGBl. Nr. 590/1978
590. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Artikel 30
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
- Litera a
- Litera bvom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.