Absatz eins,Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
BGBl. Nr. 591/1978
591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
- Absatz 2,Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.