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BGBl. Nr. 591/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 591/1978× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den im Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen

  1. Litera a
    an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
  2. Litera b
    bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
  3. Litera c
    unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes zugelassen zu werden.