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BGBl. Nr. 591/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 591/1978× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen,ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.