Absatz eins,Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.
BGBl. Nr. 591/1978
591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
- Absatz 2,Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.