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BGBl. Nr. 591/1978

kundgemacht 07.12.1978 RIS↗
591. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte samt Vorbehalten
INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE
Kundmachung BGBl. Nr. 591/1978× zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 591/1978 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

  1. Absatz eins,Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.
  2. Absatz 2,Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.