BGBl. Nr. 613/1978
Änderungen durch diese Kundmachung
ANLAGE
Liste der Sachleistungen, für deren Gewährung die Zustimmung der zuständigen Träger erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 3)
Ziffer eins Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
Ziffer 2 orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
Ziffer 3 Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
Ziffer 4 Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
Ziffer 5 Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
Ziffer 6 Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
Ziffer 7 Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
Ziffer 8 Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;
Ziffer 9 Kuren;
Ziffer 10 ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
Ziffer 11 Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
Ziffer 12 alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Belgien bfr 10 000 übersteigen.