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BGBl. Nr. 613/1978

kundgemacht 19.12.1978 RIS↗
613. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 613/1978× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 613/1978 Anl. 1↗RIS↗

ANLAGE
Liste der Sachleistungen, für deren Gewährung die Zustimmung der zuständigen Träger erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 3)

Ziffer eins Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

Ziffer 2 orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

Ziffer 3 Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

Ziffer 4 Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

Ziffer 5 Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;

Ziffer 6 Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

Ziffer 7 Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

Ziffer 8 Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;

Ziffer 9 Kuren;

Ziffer 10 ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;

Ziffer 11 Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

Ziffer 12 alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Belgien bfr 10 000 übersteigen.