Absatz eins,Zur Feststellung der Beitragsgrundlage für Personen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung der 25. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, in die Pensionsversicherung einbezogen wurden, ist Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte; das gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1978 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung der 25. Novelle zum GSPVG die Pflichtversicherung begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes unterliegen.
BGBl. Nr. 684/1978
684. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,)
- Absatz 2,Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 24. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, hat zu lauten:
- Absatz 8,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt.“
- Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
- Absatz 4,Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 72 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
- Litera aan die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß
- Litera bneben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß.
- Absatz 5,Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 14, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, über die Befreiung von der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung ist auch auf Personen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1978 das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis längstens 31. Dezember 1979 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1978. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
- Absatz 6,Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 163, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d’Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.