Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 684/1978

kundgemacht 29.12.1978 RIS↗Parlament↗
684. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978, mit dem sozialrechtliche Bestimmungen geändert werden — Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, 1. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung, der Bauern-Pensionsversicherung, der Bauern-Krankenversicherung, des Strafvollzugsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Kleinrentnergesetzes und des Pensionsgesetzes 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 684/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 193 § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 684/1978 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar
    im Jahre 1977 für
    49 000 Versicherte,
    in den Jahren 1978 und 1979 für je
    64 000 Versicherte,
    im Jahre 1980 für
    44 000 Versicherte,
    im Jahre 1981 für
    34 000 Versicherte,
    im Jahre 1982 für
    29 000 Versicherte,
    im Jahre 1983 für
    24 000 Versicherte,
    im Jahre 1984 für
    15 000 Versicherte.
    Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  2. Absatz 2,Die Überweisungen nach Absatz eins, werden begrenzt mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – sinkt.
  3. Absatz 3,Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum 31. Dezember 1978 nachzuentrichten.
  4. Absatz 4,Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 7,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung für die Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel des Betrages außer Betracht zu lassen. Von der Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr 1978 nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 5 906 052,78 S außer Betracht zu lassen.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  9. Absatz 9,Artikel römisch acht, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben.
Art. 8aufgehoben
in Kraft 01.12.1976 – 30.11.1978 · idF BGBl. Nr. 704/1976 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar
    im Jahre 1973 für
    20 000 Versicherte,
    im Jahre 1974 für
    30 000 Versicherte,
    in den Jahren 1975 bis 1978 für je
    35 000 Versicherte,
    im Jahre 1979 für
    15 000 Versicherte,
    im Jahre 1980 für
    5 000 Versicherte.
    Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
  2. Absatz 2,Die Überweisung für die Geschäftsjahre 1973 bis 1975 ist bis zum 31. Dezember 1976 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1976 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.
  5. Absatz 5,Für die nach Absatz 4, bevorschußten Beträge ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres mit der Maßgabe vorzunehmen, daß
    1. Litera a
      die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und
    2. Litera b
      der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen – sinkt.
  6. Absatz 6,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen.
  7. Absatz 7,Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung
    für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des Betrages,
    für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils zwei Siebentel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des Betrages,
    für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag
    außer Betracht zu lassen.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 33, zuzuführen.