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BGBl. Nr. 9/1978

kundgemacht 10.01.1978 RIS↗
9. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 9/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 21.01.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 9/1978 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die vertragschließenden Parteien werden bis zu dem in Artikel 3, genannten Zeitpunkt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur Grenzabfertigung erforderlichen Voraussetzungen schaffen.