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BGBl. Nr. 9/1978

kundgemacht 10.01.1978 RIS↗
9. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 9/1978× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 21.01.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 9/1978 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. November 1977, in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.