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BGBl. Nr. 119/1979

kundgemacht 15.03.1979 RIS↗
119. Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr und die Änderung seiner Art. 14 und 18
Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr Das Abkommen (BGBl. Nr. 453/1973) ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten. und die Änderung seiner Artikel 14 und 18
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) 2 § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 19.03.1979 · idF BGBl. Nr. 119/1979 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Ziffer eins Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.

Ziffer 2 Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.