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BGBl. Nr. 119/1979

kundgemacht 15.03.1979 RIS↗
119. Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr und die Änderung seiner Art. 14 und 18
Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr Das Abkommen (BGBl. Nr. 453/1973) ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten. und die Änderung seiner Artikel 14 und 18
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) 2 § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 19.03.1979 · idF BGBl. Nr. 119/1979 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Ziffer eins Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführte Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen befreit:

  1. Litera a
    Kraftstoffe, die sich in den Tanks von Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit (oder ohne) Anhänger mit einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t befinden, welche technisch und von der Konstruktion her mit dem Motor verbunden sind;
  2. Litera b
    Schmiermittel in der für die Fahrtdauer notwendigen Menge;
  3. Litera c
    Ersatzteile, die für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges, das internationale Transporte durchführt, bestimmt sind.

Ziffer 2 Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen, ausgewechselte Ersatzteile entweder aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.