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BGBl. Nr. 139/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 25neu
in Kraft 31.03.1979 – 31.07.2019 · idF BGBl. Nr. 139/1979 · danach: BGBl. I Nr. 85/2019 Art. 1 § 25↗RIS↗

Entschädigung und Reisegebühren der Funktionäre

Paragraph 25,

Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die Paragraph 26, nicht anzuwenden ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft muß in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung stehen. Reisegebühren für die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatz der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch neun nicht überschreiten.