Absatz eins,Vereinbarungen über Dienstbezüge, Reisegebühren und über den Ruhegenuß in Dienstverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder mit Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Angestellten gemeinnütziger Bauvereinigungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung stehen.
BGBl. Nr. 139/1979
139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 26neu
Dienstverträge von Funktionären und Angestellten
Paragraph 26,
- Absatz 2,Soweit durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, dürfen die monatlichen Dienstbezüge (Reisegebühren) der in Absatz eins, angeführten Personen den Endbruttobezug (den Höchstsatz) für Bundesbeamte der Dienstklasse römisch neun nicht übersteigen. Der Ruhegenuß darf diesfalls unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 v. H. des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.
- Absatz 3,Dienstbezüge eines Mitglieds des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Angestellten aus zwei oder mehreren Dienstverträgen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen, zusammengerechnet, den Endbruttobezug eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch neun um nicht mehr als 25 v. H. überschreiten.