BGBl. Nr. 139/1979
139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 32neu
Örtliche Zuständigkeit
Paragraph 32,
Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.