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BGBl. Nr. 139/1979

kundgemacht 30.03.1979 RIS↗Parlament↗
139. Bundesgesetz: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG
Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz — WGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 34neu
in Kraft 31.03.1979 – 30.09.2006 · idF BGBl. Nr. 139/1979 · danach: BGBl. I Nr. 124/2006 Art. 1 § 34↗RIS↗

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Eine Bauvereinigung ist auf ihren Antrag von der Landesregierung nach Anhörung der Finanzlandesdirektion mit Bescheid als gemeinnützig anzuerkennen, wenn die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich, insbesondere durch eine Verankerung im Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Waren die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden, ist die Anerkennung mit Rücksicht auf diesen Zeitpunkt auszusprechen.