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BGBl. Nr. 212/1979

kundgemacht 23.05.1979 RIS↗
212. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Abkommen zwischen der Österreichischen. Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1979× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 25.06.1979 · idF BGBl. Nr. 212/1979 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.