BGBl. Nr. 212/1979
212. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Abkommen zwischen der Österreichischen. Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.