BGBl. Nr. 213/1979
213. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
ABKOMMEN über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Die Vertragsparteien ermutigen Institutionen, Vereinigungen und Organisationen beider Länder zu Tätigkeiten, die den Zielen dieses Abkommens entsprechen.