BGBl. Nr. 213/1979
213. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
ABKOMMEN über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Die Vertragsparteien sind bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakte und Austausch im Filmwesen beider Länder zu unterstützen.