BGBl. Nr. 213/1979
213. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
ABKOMMEN über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen. Die Modalitäten der Durchführung sind jeweils einvernehmlich festzulegen.