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BGBl. Nr. 213/1979

kundgemacht 29.05.1979 RIS↗
213. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
ABKOMMEN über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1979× zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen. Die Modalitäten der Durchführung sind jeweils einvernehmlich festzulegen.