BGBl. Nr. 215/1979
215. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
ARTIKEL 3. – Die Genehmigung nach Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.