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BGBl. Nr. 215/1979

kundgemacht 29.05.1979 RIS↗
215. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1979× zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 13.05.1979 · idF BGBl. Nr. 215/1979 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3. – Die Genehmigung nach Artikel 2 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.