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BGBl. Nr. 238/1979

kundgemacht 06.06.1979 RIS↗
238. Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 144) ÜBER DREIGLIEDRIGE BERATUNGEN ZUR FÖRDERUNG DER DURCHFÜHRUNG INTERNATIONALER ARBEITSNORMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1979× zu Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 02.03.1980 · idF BGBl. Nr. 238/1979 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Ziffer eins Ziel der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind Beratungen über

  1. Litera a
    Antworten der Regierungen auf Fragebogen zu Tagesordnungspunkten der Internationalen Arbeitskonferenz und Stellungnahmen der Regierungen zu Textentwürfen, die von der Konferenz zu erörtern sind;
  2. Litera b
    die Vorschläge, die der oder den zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der Vorlage von Übereinkommen und Empfehlungen gemäß Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu unterbreiten sind;
  3. Litera c
    die Überprüfung nichtratifizierter Übereinkommen und von Empfehlungen, denen noch nicht entsprochen worden ist, in geeigneten Zeitabständen, um festzustellen, welche Maßnahmen zur Förderung ihrer Durchführung und gegebenenfalls ihrer Ratifikation getroffen werden könnten;
  4. Litera d
    Fragen, die sich im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation an das Internationale Arbeitsamt zu sendenden Berichten ergeben;
  5. Litera e
    Anträge auf Kündigung ratifizierter Übereinkommen.

Ziffer 2 Um eine angemessene Behandlung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Fragen zu gewährleisten, haben Beratungen in geeigneten, einvernehmlich festgelegten Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, stattzufinden.