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BGBl. Nr. 289/1979

kundgemacht 06.07.1979 RIS↗
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

    GESCHEHEN in Belgrad, am 15. März 1978, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.