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BGBl. Nr. 289/1979

kundgemacht 06.07.1979 RIS↗
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere
    1. Litera a
      die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
    2. Litera b
      zollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
    3. Litera c
      Maßnahmen treffen, um Stauungen im Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.