Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 289/1979

kundgemacht 06.07.1979 RIS↗
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1 einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.