Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 289/1979

kundgemacht 06.07.1979 RIS↗
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
    1. Litera a
      die Ein- und Ausreise bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
    2. Litera b
      den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet sind;
    3. Litera c
      bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.