Absatz eins,Die Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
BGBl. Nr. 289/1979
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
- Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
- Absatz 3,Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Vertragspartei hievon zu benachrichtigen.