BGBl. Nr. 290/1979
290. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ITALIEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ARTIKEL 3
Zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehen bereits mehrere Abkommen, die den erleichterten Grenzübertritt ihrer Staatsbürger regeln. Die Vertragsparteien werden weiterhin bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Touristenreisen österreichischer Staatsbürger nach Italien und italienischer Staatsbürger nach Österreich noch mehr zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.