Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 290/1979

kundgemacht 06.07.1979 RIS↗
290. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Italien
ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES FREMDENVERKEHRS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ITALIEN
Kundmachung BGBl. Nr. 290/1979× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 10.07.1979 · idF BGBl. Nr. 290/1979 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Auf dem Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei haben Österreich und Italien bereits Werbestellen für den Fremdenverkehr errichtet. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr werben, auch weiterhin nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.