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BGBl. Nr. 292/1979

kundgemacht 10.07.1979 RIS↗
292. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1979× zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.07.1979 · idF BGBl. Nr. 292/1979 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragspartner diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch von Noten auf diplomatischem Wege in Kraft, in denen die Vertragspartner einander von der durchgeführten Ratifikation desselben unterrichten.

Geschehen zu Budapest, am 10. Juli 1978

Sub-Litera, i, n je zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.