Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 14, 16, 17 und 20 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 liegen oder eintreten. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 4, 5, 8 und 9 sind jedoch erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1979 anzuwenden.
BGBl. Nr. 318/1979
318. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1979
Bundesgesetz vom 3. Juli 1979, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes getroffen werden und das Abgabenänderungsgesetz 1977 geändert wird (Bewertungsänderungsgesetz 1979)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,, zu den Paragraphen 20, 21, 30, 31, 31 a, 32, 33, 34, 36, 39, 41, 43, 46, 47, 48, 53, 69, 74, 76 und 77, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15, 18, 19, 21 und 23 bis 32 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen oder eintreten.
- Ziffer 3Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 22, sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.