BGBl. Nr. 333/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
12. VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Ernennungserfordernisse:
12.1.
- Litera aDer erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
- Litera beine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Ziffer 12 Punkt 3, angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
12.2. Bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 12 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit einzurechnen.
12.3. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
12.4. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 tritt an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
- Litera aDienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat;
- Litera bDienstzeiten als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;
- Litera cZeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes;
- Litera dbei weiblichen Beamten im Kriminaldienst die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.