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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1/12neu
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 Anl. 1/12↗RIS↗

12. VERWENDUNGSGRUPPE W 2

Ernennungserfordernisse:

12.1.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  2. Litera b
    eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Ziffer 12 Punkt 3, angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.

12.2. Bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 12 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit einzurechnen.

12.3. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.

12.4. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. Für die Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 tritt an die Stelle dieses Erfordernisses die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. Litera a
    Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat;
  2. Litera b
    Dienstzeiten als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;
  3. Litera c
    Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes;
  4. Litera d
    bei weiblichen Beamten im Kriminaldienst die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.