BGBl. Nr. 333/1979
Änderungen durch diese Kundmachung
14. VERWENDUNGSGRUPPE H 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
14.1.
- Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins, und
- Litera bdie Ableistung des im Wehrgesetz vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
14.2.
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Für Erfordernis
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a) die Verwendung im an Stelle des Erfordernisses der
Generalstabsdienst Z 14.1 lit. a der erfolgreiche
Abschluß der Generalstabsausbildung
sowie eine mindestens achtjährige
Dienstleistung als Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2; auf die
Generalstabsausbildung sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Grundausbildung
(ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2)
anzuwenden;
b) die Verwendung im
militärmedizinischen Dienst
aa) als Arzt zusätzlich zu den Erfordernissen
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Für Erfordernis
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der Z 14.1 die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes;
bb) als Apotheker zusätzlich zu den Erfordernissen
der Z 14.1 die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den
Apothekerberuf;
c) die Verwendung als an Stelle des Erfordernisses der
Militärseelsorger Z 14.1 lit. b die Ermächtigung zur
Ausübung der öffentlichen Seelsorge;
d) für die übrigen Verwendungen zusätzlich zu den Erfordernissen
(ausgenommen der Z 14.1 eine fünfjährige
Militärtechniker und Dienstleistung als Berufsoffizier
Tierärzte) der Verwendungsgruppe H 2.
14.3. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Ziffer 14 Punkt 2, Litera b und c ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
14.4. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
14.5. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1.