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BGBl. Nr. 333/1979

kundgemacht 26.07.1979 RIS↗Parlament↗
333. Bundesgesetz: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979)
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1/15neu
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/15↗RIS↗

15. VERWENDUNGSGRUPPE H 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

15.1.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins, oder

2.2 und

b) die Ableistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.

15.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

15.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 15 Punkt eins, Litera a, die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung aus einem Instrumentalfach an einer Hochschule (Akademie) für Musik und darstellende Kunst oder am früheren Mozarteum in Salzburg oder die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus einem Instrumentalfach.

15.4. Ziffer 15 Punkt 2, ist auf Musikoffiziere nicht anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

15.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.