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BGBl. Nr. 34/1979

kundgemacht 30.01.1979 RIS↗
34. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 34/1979 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals auf die Steuern anzuwenden, die für das Kalenderjahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in WIEN, am 7. März 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.