BGBl. Nr. 34/1979
34. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals auf die Steuern anzuwenden, die für das Kalenderjahr erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in WIEN, am 7. März 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.